FAQ

Verhandlung in Karlsruhe Die Knackpunkte des Verfahrens

Stand: 01.03.2016 04:45 Uhr

Drei Tage verhandelte das Bundesverfassungsgericht zum zweiten Mal über ein Verbot der rechtsextremen NPD - Ausgang offen. Frank Bräutigam beantwortet alle rechtlichen Fragen rund um das Verbot von Parteien und erklärt die Besonderheiten des aktuellen Verfahrens.

Von Frank Bräutigam, ARD-Rechtsredaktion

Wie lauten die Grundsätze zum Parteiverbot?

Das Grundgesetz geht vom freien Wettbewerb der Meinungen und Parteien aus. Den Parteien kommt dabei im politischen Wettstreit eine besondere Rolle zu. "Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit", heißt es in Art. 21 Absatz 1 Grundgesetz. Sie können an Wahlen teilnehmen, bekommen staatliche Finanzierung und können sich gegenüber dem Staat auf Chancengleichheit berufen.

Nach den historischen Erfahrungen der NS-Zeit gab es bei den Vätern und Müttern des Grundgesetzes aber die Sorge: Man kann Freiheit auch zum Abschaffen von Freiheit missbrauchen. Sie bauten deshalb eine Art "Notanker" ins Grundgesetz ein: Das Parteiverbot in Artikel 21 Absatz 2. Es ist Ausdruck der "wehrhaften Demokratie", die das Grundgesetz bei aller Freiheit ebenfalls ausstrahlen soll. Als "schärfste und überdies zweischneidige Waffe des Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde" hat das Bundesverfassungsgericht es bezeichnet. Dass das Parteiverbot eine Ausnahme sein soll, zeigt sich daran:

  • Die inhaltlichen Hürden für ein Verbot sind sehr hoch
  • Nur das Bundesverfassungsgericht darf eine Partei verbieten, und nur auf Antrag

Wären die Hürden niedriger, oder die Regierungsmehrheit könnte Parteien verbieten, bestünde die Gefahr, dass sich die politische Mehrheit zu leicht unliebsamer Minderheiten entledigen könnte. Der Normalfall im Kampf gegen extremistische Parteien ist also der politische Wettbewerb, die Ausnahme das juristische Verbot. Solange Karlsruhe eine Partei nicht verboten hat, stehen ihr dieselben Rechte wie jeder anderen Partei zu. 

Wie zeigen sich diese Grundsätze in der Praxis?

Zum Beispiel, wenn eine extremistische Partei eine städtische Halle für einen Parteitag nutzen möchte, oder eine Demonstration unter freiem Himmel anmeldet. In der öffentlichen Meinung heißt es dann oft, dass dies doch von den Behörden vor Ort verhindert werden müsse. Die Gerichte urteilen dann nicht selten zugunsten der extremistischen Partei. Ähnlich ist es auch, wenn Versammlungen angezeigt werden. Das Argument: Solange die Partei nicht verboten ist, muss der Staat ihr gleiche Chancen zubilligen. Kommt es bei einer Veranstaltung zu Straftaten, dürfen und müssen die Behörden natürlich einschreiten.

Was ist der Zweck eines Parteiverbots?

"Bringt ein Parteiverbot etwas?" So lautet immer wieder die Frage im Vorfeld und Laufe eines Parteiverbotsverfahrens. Politisch kann man das unterschiedlich sehen. Es ist aber wichtig, nicht von falschen Erwartungen an das Parteiverbot auszugehen. Die Verfasser des Grundgesetzes haben nicht erwartet, dass sich mit einem Parteiverbot Extremismus abschaffen lässt. Genauso wenig kann ein Parteiverbot Gedanken und Meinungen verbieten. Es geht um ein Organisationsverbot. Man entzieht einer Partei (und späteren Ersatzorganisationen) die Möglichkeit, an Wahlen teilzunehmen, vom Staat Geld zu bekommen und sich auf die Chancengleichheit zu berufen. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.

Was sind die politischen und was die juristischen Grundfragen?

Es ist wichtig, die politische und die juristische Ebene eines Parteiverbots auseinanderzuhalten.

Über folgende politische Fragen kann man sich die Köpfe heißreden:

  • Sollte man die Partei bzw. Extremismus anders bekämpfen als durch ein Verbot?
  • Sollte man lieber gegen andere Organisationen vorgehen?
  • Bringt ein Parteiverbot überhaupt etwas?

Wenn aber ein Antrag gestellt wurde, sind juristisch folgende Fragen entscheidend:

  • Was sind genau die juristischen Voraussetzungen für ein Parteiverbot?
  • Sind sie im konkreten Fall erfüllt?
  • Was sind die Rechtsfolgen?

Nur damit beschäftigen sich die Bundesverfassungsrichter. Sie müssen also ausblenden, ob sie es als Bürger politisch richtig finden, dass der Antrag gestellt wurde. Er liegt auf ihrem Tisch, und sie müssen ihn entscheiden. Die Frage lautet z.B. nicht: Sind andere Parteien und Organisationen womöglich "schlimmer"? Sondern: Ist die Partei im konkreten Fall "schlimm genug" für ein Verbot?

Wer hat den Verbotsantrag gestellt?

Ein Verbotsverfahren gibt es nur auf Antrag. Das Bundesverfassungsgericht kann nicht von sich aus die Verfassungswidrigkeit einer Partei prüfen. "Antragsbefugt" sind Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung. Der Bundesrat als Vertretung der Länder hat dieses Mal allein den Verbotsantrag gestellt. 2001 waren noch alle drei Organe nach Karlsruhe gegangen. Das sollte auch als politisches Signal der Einigkeit verstanden werden. Beim erneuten Anlauf 2013 haben Bundestag und Bundesregierung aus politischen Gründen auf einen eigenen Antrag verzichtet. In ihrer Antragsschrift betonen die Länder, dass sie für die Antragsstellung wegen ihrer Nähe zu lokalen und regionalen Problemen besonders gut geeignet seien.

Spielt es rechtlich eine Rolle, wie viele Antragssteller es gibt?

Nein. Für das Gericht gilt: Antrag ist Antrag. Die inhaltlichen Voraussetzungen ändern sich nicht. Politisch kann man dies wieder anders betrachten, also hinterfragen wie viel politische Einigkeit es bei den richtigen Mitteln im Kampf gegen Extremismus geben sollte.

Gab es schon Parteiverbote in der Bundesrepublik?

Ja, zweimal. Das ist aber schon lange her. 1952 verbot das Bundesverfassungsgericht die "Sozialistische Reichspartei" (SRP). Sie sei "wesensverwandt" mit der NSDAP. 1956 wurde die "Kommunistische Partei Deutschlands" KPD verboten. Eine inhaltliche Entscheidung über ein Parteiverbot hat Karlsruhe also zuletzt in den 1950er-Jahren gefällt. Auch deswegen ist das neue Verfahren in gewisser Weise ein "historischer" Prozess.

Aber 2003 gab es doch schon ein NPD-Verbotsverfahren, das gescheitert ist, oder?

Ja, mit einer speziellen Note. 2001 hatten Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung gemeinsam einen Verbotsantrag gestellt. Auch damals waren bereits Termine für die mündliche Verhandlung festgelegt. Kurz vor Beginn hatten die Sicherheitsbehörden dem Gericht mitgeteilt, dass wichtige Belastungszeugen aus Bundes- und Landesvorständen der NPD gleichzeitig staatliche "V-Leute" seien, die dem Verfassungsschutz Informationen aus dem Innenleben der Partei lieferten. Das sorgte damals für große Verstimmung. Die Verhandlung wurde abgesagt.

Drei der acht Richter sahen nun folgendes rechtliches Problem: Man könne nicht genau feststellen, welche Äußerungen und Aktionen wirklich der NPD zuzurechnen seien, und welche dem Staat. Denn die V-Leute werden ja vom Staat bezahlt. Daher sei ein rechtsstaatliches Verfahren nicht mehr gewährleistet. Das sei ein "Verfahrenshindernis", das Verbotsverfahren wurde eingestellt.

Wurde mit der Einstellung 2003 entschieden, dass die NPD nicht verfassungswidrig ist?

Nein. Das Verfahren wurde eingestellt, ohne dass inhaltlich festgestellt wurde, ob die NPD verfassungswidrig ist oder nicht. Das erste Verfahren ist also schon an einer Art "Vorstufe" gescheitert, dem Verfahrenshindernis der staatlichen V-Leute.

Das aktuelle Verfahren

Was folgt aus dem "ersten Versuch" in Sachen NPD-Verbot für das aktuelle Verfahren?

Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, zwei Prüfungspunkte auseinanderzuhalten:

  • Stufe 1: Gibt es (wieder) ein "Verfahrenshindernis" wegen staatlicher V-Leute in der NPD?
  • Stufe 2: Die inhaltliche Prüfung. Sind die Voraussetzungen für ein Parteiverbot der NPD erfüllt?

Diese Aufteilung spiegelt sich auch in der Verhandlungsgliederung wider, die das Gericht veröffentlicht hat. Daran orientieren sich auch die folgenden Fragen und Antworten.

Was hat der Bundesrat getan, damit er nicht erneut am Thema "V-Leute" scheitert?

Das Gericht hatte 2003 u.a. festgestellt:

"Das verfassungsgerichtliche Parteiverbot (…) braucht ein Höchstmaß an Rechtssicherheit, Transparenz, Berechenbarkeit und Verlässlichkeit des Verfahrens. Deshalb müssen die staatlichen Stellen rechtzeitig vor Eingang des Verbotsantrags (…) ihre Quellen in den Vorständen einer politischen Partei abgeschaltet haben (…)."

Das Beweismaterial (z.B. Äußerungen von Mitgliedern) dürfe zudem keine Inhalte von V-Leuten enthalten. Der Bundesrat hat im Verbotsantrag darauf reagiert, indem er "Testate" der Innenminister von Bund und Ländern beifügte, die im Wesentlichen besagen:

  • dass staatliche V-Leute abgeschaltet worden seien
  • und dass das Beweismaterial "quellenfrei" sei, also ohne V-Leute zustande kam.

Haben dem Gericht diese Zusicherungen sofort gereicht?

Offenbar nicht. In einem "Hinweisbeschluss" vom 19. März 2015 hat es den Bundesrat aufgefordert, zum Thema "V-Leute" nachzuliefern. Unter anderem haben sie mehr Belege dazu gefordert:

  • dass die "Abschaltung" wirklich vollzogen wurde
  • dass keine sog. "Nachsorge" stattfindet, also der Kontakt nach der "Abschaltung" wirklich abgebrochen wurde
  • dass die Nachrichtendienste keine Erkenntnisse zur Prozessstrategie der NPD mehr sammeln, vor allem keine Erkenntnisse über den Prozessvertreter der NPD in Karlsruhe, Rechtsanwalt Peter Richter.

Außerdem solle man Stellung nehmen, ob das Parteiprogramm der NPD "quellenfrei" ist.

Was steht in der "Nachlieferung" des Bundesrates?

Die Länder geben im Schriftsatz vom Mai 2015 - nach Ansicht des Bundesrates "in beispielloser Weise" - tiefe Einblicke, wie genau die "Abschaltung" der V-Leute abgelaufen sei. Es ist von insgesamt elf ehemaligen V-Leuten auf Bundes- und Landesebene der NPD die Rede. Trotz geschwärzter Namen sieht der Bundesrat "Enttarnungsrisiken".

Außerdem versucht der Schriftsatz zu belegen, dass die Nachrichtendienste grundsätzlich keine Erkenntnisse über die Prozessstrategie der NPD und zu ihrem Prozessvertreter sammeln. Schließlich zeichnet der Schriftsatz nach, wie das aktuelle Parteiprogram entstanden ist, und dass aus Sicht des Bundesrates keine Beeinflussung durch Quellen vorliegt.

Hat die Nachlieferung dem Bundesverfassungsgericht genügt?

Nach jetzigem Stand ja. Das Gericht muss in jeder Phase des Verfahrens prüfen, ob ein "Verfahrenshindernis" in Sachen V-Leute besteht. Es hat im Anschluss an die Nachlieferung das Hauptverfahren zugelassen. Nach Aktenlage scheint es also kein Problem zu sehen.

Ist das Thema V-Leute damit vom Tisch?

Nein. Das Thema ist in der Verhandlungsgliederung ausdrücklich vorgesehen und wird zu Beginn der Verhandlung ausführlich diskutiert werden. Die NPD hat dann auch die Möglichkeit, neue Argumente oder Tatsachen vorzutragen.

Was sind die inhaltlichen Voraussetzungen für ein Parteiverbot?

Das steht in Art. 21 Absatz 2 Grundgesetz:

"Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig."

Wie geht das Gericht an diese Prüfung ran?

Relevant sind im NPD-Verfahren vor allem die Begriffe: "Freiheitlich demokratische Grundordnung", "beeinträchtigen oder beseitigen", "darauf ausgehen".

Das Gericht geht bei der inhaltlichen Prüfung wiederum in zwei Stufen vor.

  • Was bedeuten diese Begriffe genau? Wie hoch sind diese Hürden?  Das nennt man den "Maßstab". "Steht doch im Gesetz", könnte man sagen. Stimmt, aber das letzte Verbot stammt von 1956. Der Text des Grundgesetzes ist zwar gleich geblieben, aber das Gericht wird ihn wohl ins 21. Jahrhundert übersetzen, ihn konkretisieren.
  • Sind die konkreten Vorwürfe so gravierend, dass die inhaltlichen Hürden genommen werden? Das nennt man "Subsumtion".

Was bedeutet "freiheitlich demokratische Grundordnung"?

Zur "freiheitlichen demokratischen Grundordnung" zählen zum Beispiel: die Achtung der Menschenrechte des Grundgesetzes, Volkssouveränität, Rechtsstaat, Gewaltenteilung. Hier müssen die Antragssteller konkrete Beweise liefern, warum die NPD oder ihre Anhänger diese Grundsätze beeinträchtigen.

Was sind die wichtigsten Argumente des Verbotsantrages?

Insgesamt liefert der Bundesrat rund 500 Belege dafür, dass die NPD aus seiner Sicht verfassungswidrig ist. Die Belege sollen nachweisen:

  • Die NPD sei wesensverwandt mit dem Nationalsozialismus, vor allem bei der rassistischen Ideologie und beim Antisemitismus.
  • Die NPD habe den Anspruch, das bestehende politische System zu überwinden. Belege dafür sollen zahlreiche Äußerungen von führenden Parteimitgliedern sein, mit dem Ziel, die geltende demokratische Grundordnung abzuschaffen.
  • Die NPD arbeite mit Kameradschaften und "freien Kräften" zusammen und bilde so die Basis für ein rechtsextremes Netzwerk.
  • Die NPD unterwandere im Sinne einer "Graswurzelrevolution" in bestimmten Regionen soziale Strukturen, etwa Vereine, um sich so eine Basis vor Ort zu verschaffen, um ihre Ziele zu verwirklichen.
  • Ein Viertel der Vorstandsmitglieder in Bund und Ländern seien rechtskräftig verurteilt wegen Delikten, die in Zusammenhang mit der Parteiarbeit stehen, zum Beispiel "Volksverhetzung" und Gewaltdelikten.
  • Die NPD schränke demokratisches Leben ein und erzeuge eine "Atomsphäre der Angst", etwa durch Einschüchterung von Lokalpolitikern.
  • Die NPD sei an zahlreichen Aktionen gegen Asylbewerber beteiligt gewesen.

Die letzten beiden Punkte hat der Bundesrat in einem Schriftsatz vom August 2015 vertieft. Die Ereignisse des Sommers 2015 haben dem Verfahren damit neues Material verschafft.

Was hält die NPD bislang dagegen?

Die NPD hat im Gerichtsverfahren bislang nicht zu den inhaltlichen Vorwürfen Stellung genommen. Es gibt also bislang keinen großen "Gegenschriftsatz" oder ähnliches. Ihr Prozessvertreter beruft sich bislang vor allem darauf, dass auch dieses Mal ein rechtsstaatliches Verfahren wegen der aus seiner Sicht weiter bestehenden V-Mann-Problematik nicht möglich sei. Auch die "Nachlieferung" des Bundesrates zu diesem Thema reiche nicht aus. Diese Strategie hat der Prozessvertreter mehrfach bestätigt. Er wird sein Augenmerk auch in der Verhandlung vor allem auf diesen Punkt legen.

Spielt das Thema "NSU" eine Rolle?

Nur am Rande. Das Auffliegen der mutmaßlichen Terrorzelle war zwar der Anlass, dass die Diskussion um ein NPD-Verbot wieder hochkochte. Der ehemalige Generalbundeswalt Harald Range hat aber gesagt, dass der NSU aus seiner Sicht nicht etwa der "gewaltsame Arm" der NPD gewesen sei. Gleichwohl gibt es einige mögliche Querverbindungen zum Thema NSU.  Der wegen Beihilfe zum Mord angeklagte Ralf Wohlleben war zeitweise NPD-Vize in Thüringen. Beim derzeitigen Landtagsabgeordneten David Petereit aus Mecklenburg-Vorpommern wurde bei einer Durchsuchung der "NSU-Brief" gefunden, eine Art Pamphlet der mutmaßlichen terroristischen Vereinigung.

Was sind die Knackpunkte für die Frage, ob der Antrag Erfolg hat?

Zwei Problemkreise werden bei der inhaltlichen Prüfung im Mittelpunkt stehen:

  • Was bedeutet, dass eine Partei "darauf ausgehen" muss, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen? "Große Reden schwingen können viele", oder: "die haben doch mickrige Wahlergebnisse", argumentieren viele Gegner eines Verbots.
  • Welche Aktionen kann man wirklich der NPD zurechnen? Denn die NPD könnte zu vielen Belegen sagen: "Damit haben wir nichts zu tun, das waren andere".

Wie groß muss die Gefahr sein, damit eine Partei "darauf ausgeht", die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen?

An dieser Stelle ist zentral, wie hoch das Gericht die Hürden hängen wird. Beim KPD-Verbot hatte Karlsruhe eine "aggressiv-kämpferische Haltung" gefordert. Ob das Gericht denselben Begriff auch heute noch verwenden wird, ist offen. Es spricht jedenfalls viel dafür, dass es nicht nur um eine extremistische Gesinnung gehen kann, sondern konkrete Handlungen gegen die Grundordnung nötig sind. Die Partei müsste also begonnen haben, ihre Ziele in die Tat umzusetzen. Aber wie weit? Aus historischen Gründen ist anerkannt, dass das Parteiverbot vorbeugender Verfassungsschutz ist, nach dem Motto: "Wehret den Anfängen". Das Land muss also nicht unmittelbar vor dem Umsturz stehen. Es geht eher um die Frage: Gibt es eine Realisierungschance für die proklamierten Ziele?

Welche Rolle spielen die Wahlergebnisse der NPD?

Wohl keine entscheidende, sonst hätte das Gericht den Antrag schon im Vorverfahren zurückgewiesen und das Hauptverfahren nicht eröffnet. Die NPD war noch nie im Bundestag. Sie sitzt nur noch in Mecklenburg-Vorpommern mit fünf Abgeordneten im Landtag, im sächsischen Landtag ist sie nicht mehr drin. Rund 360 Mandate hat sie in den Kommunen. Die Richter scheinen also zumindest für möglich zu halten, dass die NPD aus anderen Gründen eine große gesellschaftliche Reichweite und damit Einfluss hat, vor allem in Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern.

Was prüft das Gericht, um die NPD außerhalb von Wahlergebnissen zu beurteilen?

Die Prüfungsschritte lassen sich anhand der Verhandlungsgliederung nachvollziehen. Das Gericht prüft:

  • Was will die Partei?  Dabei wird es um das Parteiprogramm und die offen oder verdeckt geäußerten Strategien gehen.
  • Was macht die Partei? Unter dem Punkt "Umsetzungsschritte" nennt das Gericht die Prüfungspunkte: Vermittlung des Programms, räumliches Dominanzstreben, Inhalte und Instrumente des politischen Wettbewerbs, Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner, Vernetzung mit "freien Kräften".

Um welche Art von Einfluss der NPD geht es?

Im Verbotsantrag ist z.B. eine "Graswurzelpolitik" beschrieben. Es gehe darum, Ämter in Vereinen oder als Schöffe zu übernehmen, Immobilien für Treffpunkte zu erwerben. Alles mit dem Ziel, als "Kümmerer" wahrgenommen zu werden. Das eigentliche Ziel seien aber "National befreite Zonen und Gebiete".

Bei diesen Argumenten könnte die NPD immer dagegen halten: Was ist denn so schlimm daran, vor Ort präsent zu sein? Das ist doch Aufgabe jeder Partei. Es wird also darauf ankommen, ob das Gericht die mögliche starke Präsenz ("Dominanzstreben") gerade mit verfassungswidrigen Zielen und Handlungen verknüpfen kann. Es muss also ein "Mittel zum Zweck" sein, etwa das bisherige politische System abzuschaffen.

Sind nur Äußerungen und Aktionen von Parteimitgliedern relevant?

"Das waren gar nicht wir, das waren andere", könnte ein Gegenargument der NPD häufig lauten. Der Antrag will ein Konzept der NPD belegen, eine Art "Basis" für rechtsextremes Netzwerk zu sein. Es geht dabei um die  Vernetzung mit "freien Kräften" und Kameradschaften. So könne die NPD jenseits von Wahlergebnissen Einfluss nehmen. Zitat des ehemaligen Parteivorsitzenden Udo Pastörs: "Für mich sind die freien Kameradschaften unabdingbarer Teil des gesamten nationalen Widerstandes."

Umgekehrt scheinen die freien Kameradschaften von der Partei zu profitieren. Habe man einen Partner wie die NPD an der Seite, der das komplette Demo-Know-How, von Lautsprecherwagen, Ordnungsdienst bis zum Informationsmaterial mitbringe, sehe die Welt schon wieder ganz anders aus, heißt es in einem Zitat aus der Antragsschrift von einer Homepage einer Kameradschaft.

Rechtlich ist entscheidend: Was kann man der Partei wirklich zurechnen? Und wie versteht das Gericht den Begriff der "Zurechnung"? Es kann ja durchaus eine Strategie sein, dass die Partei selbst sich vielleicht nicht die Hände schmutzig machen will, aber mit anderen Organisationen, Gruppen, Kräften zusammenarbeitet, die dann die "Drecksarbeit" machen.

Welche Schwierigkeiten kann es bei diesem Nachweis geben?

Das zeigt sich, wenn es um konkrete Beispiele von Aktionen gegen Asylbewerber geht. Wenn die NPD womöglich irgendwie dabei war, aber man keine Straftaten zuordnen kann. Das erkennt man gut am Beispiel "Heidenau". Während einer NPD-Demo wurden am Nachmittag Flugblätter verteilt, die zu einem Treffen am Abend vor der Asylbewerberunterkunft aufriefen. Dort flogen dann die Brandsätze. Man könnte also sagen, die NPD hat den Nährboden für die Aktionen geschaffen. Aber bislang wurde kein NPD-Mitglied wegen der Brandanschläge verurteilt. Wenn die Polizei vor Ort die Fälle nicht aufklären kann, wird es das Bundesverfassungsgericht nicht nachholen können, erst recht nicht in drei Verhandlungstagen. Das Gericht hat keine Zeugen geladen, auch nicht zu konkreten Aktionen. Es ist also noch offen, wie entscheidend diese Belege sein werden.

Wie sieht es aus mit der "Atmosphäre der Angst"?

Das Argument dahinter lautet: Wenn das Grundgesetz den freien politischen Wettbewerb der Parteien als Normalfall ansieht, dann gibt es ein Problem, wenn die Voraussetzungen für diesen Wettbewerb nicht mehr da sind, weil die Menschen Angst haben und die Leute sich nicht mehr kritisch äußern. Das wäre dann die "Atmosphäre der Angst". Ein gewichtiger Vorwurf. Voraussetzung ist auch hier, dass man der NPD dies konkret zurechnen kann, zum Beispiel die Einschüchterung von Lokalpolitikern, etwa dem Bürgermeister der Gemeinde Tröglitz. Ein häufig genanntes Beispiel ist auch die Gemeinde Jamel in Mecklenburg-Vorpommern, in der die NPD großen Einfluss hat.

Und die "Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus"?

Sollte das Gericht eine "Wesensverwandtschaft" der NPD mit dem Nationalsozialismus sehen, wäre das ein gewichtiges Argument für ein Verbot. Denn das Grundgesetz soll gerade der freiheitliche Gegenentwurf zur NS-Zeit sein. Zu dieser Frage gibt es spezielle Gutachten. Ob der Nachweis gelingen wird, ist offen.

Was ist womöglich leichter zu beweisen?

Die bislang ausgebliebene Ladung von Zeugen und die Verhandlungsdauer von (vorerst) drei Tagen legen folgenden Schluss nahe: Das Gericht könnte sich vor allem auf Beweismittel konzentrieren, die unstreitig auf dem Tisch liegen (feststehende Aussagen, Texte, nachgewiesene Straftaten, Gutachten). Diese können dann bei verschiedenen Argumenten eine Rolle spielen, warum die NPD darauf ausgeht, die demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen, z.B. bei der Strategie oder der Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner.

Aus den vielen Mosaiksteinchen wird das Gericht wohl am Ende ein Gesamtbild zusammensetzen. Es wird auf dieser Basis entscheiden, ob es für ein Verbot reicht oder nicht. Mit dieser Methode geht z.B. das Bundesverwaltungsgericht vor, wenn es um Vereinsverbote geht.

Prüft das Gericht die Beweise so wie in einem Strafprozess?

Das Bundesverfassungsgericht ist beim Parteiverbot erste Instanz. Anders als sonst muss es nicht nur Rechtsfragen entscheiden, sondern zunächst selbst den Sachverhalt feststellen. Dazu hat es die Möglichkeit, wie ein Strafgericht Zeugen und Sachverständige zu laden. Hinzu kommen sog. "Sachkundige Dritte". Bislang hat es neben den Vertretern der Beteiligten nur "Sachkundige Dritte" geladen (Experten, aktive oder ehemalige NPD-Mitglieder etc.).

Anders als im Strafprozess muss auch nicht jede einzelne Urkunde (z.B. ein Text mit einer Äußerung) in den Prozess "eingeführt", also verlesen werden. Damit verbringen Strafgerichte oft Stunden und Tage. Das Bundesverfassungsgericht ist insgesamt freier in der Gestaltung des Prozesses als ein Strafgericht. Weil es solch ein Verfahren aber so selten gibt, ist das für die Richterinnen und Richter durchaus Neuland.

Wird es am Ende für ein NPD-Verbot reichen?

Eine sichere Prognose ist nicht möglich. Was man aber sagen kann: Das Gericht hat per Beschluss das Hauptverfahren eröffnet und die Verhandlung angesetzt. Auch wenn der Beschluss nicht begründet werden musste - das darf es nicht einfach so, dafür gibt es Voraussetzungen. Das Gericht muss nach vorläufiger Bewertung der Beweislage ein Verbot für wahrscheinlicher halten als eine Ablehnung des Antrags. Diese summarische Prüfung beruht jedoch auf der reinen Aktenlage, ist also "Stand jetzt". Es kann immer passieren, dass neue Tatsachen hinzukommen oder sich Bewertungen durch den Verlauf der Verhandlung ändern; und zwar bei beiden großen Schwerpunkten (V-Leute und inhaltliche Prüfung). Deswegen ist das Endergebnis weiterhin offen.

Was ist der Unterschied zwischen "verfassungswidrig" und "verfassungsfeindlich"?

  • "Verfassungswidrig" ist der juristische Begriff,  den das Grundgesetz verwendet. Liegen die Voraussetzungen vor, verbietet das Bundesverfassungsgericht die Partei.
  • "Verfassungsfeindlich" ist ein Begriff, der oft in der politischen Auseinandersetzung verwendet wird. Es ist auch ein rein politischer Begriff für bestimmte Positionen einer Partei, aber ohne jeden juristischen Inhalt oder Folgen.

Welche Rolle wird der "Europäische Gerichtshof für Menschenrechte" in Straßburg spielen?

Die NPD könnte im Falle eines Verbotes vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ziehen. Der hat im Laufe der Jahre Kriterien für ein Parteiverbot aufgestellt, die viele für strenger als die des Grundgesetzes halten. Im Falle einer türkischen Partei hat das Gericht gesagt, diese müsse z.B. das reale Potenzial haben, die Macht zu ergreifen. Straßburg nennt außerdem eine "dringende gesellschaftliche Notwendigkeit" als Voraussetzung für ein Verbot.

Karlsruhe wird diese Punkte in seine Prüfung bereits einbeziehen. Aber: Die bisherigen Straßburger Urteile betreffen Parteien aus anderen Staaten. Man kann daher nicht Schluss ziehen, dass eine NPD-Klage in Straßburg automatisch Erfolg hätte. Das Gericht berücksichtigt immer wieder die Besonderheiten des betroffenen Staates. Hier könnte es zum Beispiel die spezielle NS-Vergangenheit Deutschlands sein. Eine Klage in Straßburg würde ein ausgesprochenes Verbot übrigens nicht vorläufig "auf Eis legen". Straßburg kann nur feststellen, ob die Menschenrechtskonvention verletzt wurde und, falls ja, eine Entschädigung aussprechen.

Wenn es zum NPD-Verbot käme - was wären die rechtlichen Folgen?

Wenn eine Partei für "verfassungswidrig erklärt wird, hat das eine ganze Reihe konkreter Folgen:

  • Auflösung: Die NPD sowie die Teilorganisationen "Junge Nationaldemokraten", "Ring nationaler Frauen" und die "Kommunalpolitische Vereinigung" würden durch das Urteil aufgelöst.
  • Es würde ein Verbot angeordnet, "Ersatzorganisationen" zu gründen, oder bereits bestehende Strukturen zu Ersatzorganisationen umzufunktionieren.
  • Finanzen: Die NPD würde nicht mehr an der staatlichen Parteienfinanzierung teilnehmen. Das Bundesverfassungsgericht kann anordnen, dass das gesamte Parteivermögen (z.B. Grundstücke, Bankguthaben) eingezogen wird. Das Vermögen würde an den Bund gehen und müsste für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
  • Propagandamittel der Partei wie Wahlplakate und Broschüren würden beschlagnahmt.
  • Strafrecht: Das Fortführen der NPD, z.B. durch Unterstützung ihres "organisatorischen Zusammenhalts" oder durch weitere Betätigung als Mitglied, wäre strafbar. Ebenso das Verbreiten und Herstellen von Propagandamitteln und das Tragen von Kennzeichen der NPD wie z.B. Fahnen.

Mandatsverlust: Dass Gesetz sieht einen Mandatsverlust vor. Die fünf NPD-Abgeordneten im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern, der NPD-Europaabgeordnete Udo Voigt und viele kommunale NPD-Mandatsträger könnten also ihr Mandat verlieren. Diese Folge ist aber rechtlich umstritten.

Dieses Thema im Programm: Dieser Beitrag lief am 01. März 2016 um 14:01 Uhr auf NDR Info.