Schutz von Lebensraum EuGH stärkt Rechte von Feldhamstern
Der EuGH hat das Recht gefährdeter Arten auf ihren Lebensraum gestärkt. Die Richter urteilten, dass die Gebiete von Feldhamstern geschützt werden müssen - auch wenn sie gar nicht genutzt werden.
Die Ruhe- und Fortpflanzungsstätten von Feldhamstern dürfen nicht gestört werden - selbst dann nicht, wenn die Tiere diese nicht mehr nutzen, aber womöglich dorthin zurückkehren. Das urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Der Feldhamster ist europaweit eine streng geschützte Art.
In dem konkreten Fall geht es um Arbeiten für eine Baustraße in Österreich, durch die Eingänge zu Hamsterbauten zerstört wurden. Gegen den leitenden Mitarbeiter der Baufirma wurden wegen eines Verstoßes gegen Naturschutzrecht eine Geldstrafe verhängt.
Wahrscheinlichkeit auf Rückkehr
Er legte dagegen Beschwerde ein und argumentiert, dass zum Zeitpunkt der Bauarbeiten die Feldhamster ihre Behausungen gar nicht genutzt hätten. Ihre Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten seien durch den Bau nicht beschädigt oder vernichtet worden. Das mit dem Fall befasste Verwaltungsgericht setzte das Verfahren schließlich aus und bat den EuGH, den Begriff der Ruhestätten in der entsprechenden EU-Richtlinie zum Artenschutz zu klären.
Die Richter betonten nun, dass darunter auch Ruhestätten zu verstehen seien, die nicht mehr von geschützten Tierarten wie dem Feldhamster beansprucht würden, aber eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass diese Art an zurückkehre. Ob diese Wahrscheinlichkeit für die Rückkehr der Nager besteht, muss nun das Verwaltungsgericht in Österreich klären.