Warnstreiks in Kitas

Nordrhein-Westfalen Kita-Streik in NRW: Welche Rechte haben berufstätige Eltern?

Stand: 11.03.2025 15:38 Uhr

Der Warnstreik im öffentlichen Dienst in NRW betrifft auch Kitas. So können berufstätige Eltern mit der Situation umgehen.

In dieser Woche weitet die Gewerkschaft Verdi die Warnstreiks im öffentlichen Dienst deutlich aus. Am Mittwoch steuert der Arbeitskampf auf seinen Höhepunkt zu: Neben Straßenbahnen, Bussen und Müllabfuhr sollen in weiten Teilen von NRW auch Kindertagesstätten lahmgelegt werden.

Das ist besonders für berufstätige Eltern eine Herausforderung. Was tun, wenn die Kita geschlossen ist? Fragen und Antworten.

Ohne Bescheid zu sagen einfach von der Arbeit wegbleiben - das geht auf keinen Fall. Wer unentschuldigt fehlt oder zu spät kommt, kann vom Arbeitgeber abgemahnt werden. Der Chef muss also informiert werden.

Hausfrau mit Kind

Immer mit dem Arbeitgeber absprechen

Am besten spricht man mit ihm und sucht gemeinsam nach einer Lösung. Wenn der Streik angekündigt wird, müssen die Eltern im Vorfeld aktiv werden. Bleibt die Kita kurzfristig geschlossen, sollen Eltern umgehend Kontakt mit dem Arbeitgeber aufnehmen. Das gilt auch, wenn man bei einem Streik absehen kann, dass man zu spät zur Arbeit kommt, weil man die Kinder vorher noch unterbringen muss.

Einen rechtlichen Anspruch darauf gibt es nicht. Es ist aber möglich, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist. Nicht alle Arbeitsstellen sind allerdings für solche Aufenthalte geeignet. In Großraumbüros könnten sich möglicherweise Kolleginnen und Kollegen gestört fühlen.

Das geht nur, wenn der Streik spontan ausgerufen wird. Denn kleine Kinder dürfen nicht unbeaufsichtigt bleiben. Wenn die Eltern auf die Schnelle keine andere Betreuungsmöglichkeit haben, trifft sie kein Verschulden.

Unter diesen Voraussetzungen wird der Lohn für den Tag weitergezahlt. Das ist gesetzlich so vorgesehen. Aber auch hier gilt: Der Chef muss auf jeden Fall informiert werden.

Nahaufnahme: Hand eines Kleinkindes in der eines alten Menschen

Hilfe durch die Großeltern

Nein, wenn der Streik angekündigt wurde, dürfen Eltern nicht zu Hause bleiben. Sie haben die Pflicht, einen Ersatz für die Kinderbetreuung zu organisieren. Das können zum Beispiel andere Eltern oder Großeltern sein. Wer einen Babysitter bezahlen muss, bekommt das Geld dafür allerdings nicht erstattet.

Sind berufstätige Eltern für die Zeit des Streiks in Not, können sie in Absprache mit dem Arbeitgeber entweder unbezahlt frei machen oder Urlaub nehmen.

Wenn keine wichtigen betrieblichen Gründe gegen den Urlaub sprechen, muss der Arbeitgeber ihn kurzfristig genehmigen. In Absprache mit dem Chef ist auch ein spontaner Abbau von Überstunden möglich.

Wenn der konkrete Job es zulässt und der Chef damit einverstanden ist, können Arbeitnehmer auch von zu Hause aus arbeiten. Einen Anspruch darauf gibt es aber nicht.

Frau mit Laptop am Tisch, Kleinkind spielt auf dem Boden

Nach Rücksprache möglich: Home-Office

Nein, laut Gesetz müssen Kitas keine Notdienste vereinbaren - anders als Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen. Trotzdem versuchen Träger oft, eine Notbetreuung einzurichten. Eltern sollten also bei ihrem Kita-Träger nachfragen.

Nur dann, wenn tatsächlich eine Krankheit vorliegt. Wer fälschlicherweise behauptet, dass Kinder oder die Eltern krank seien, riskiert eine Abmahnung oder eine fristlose Kündigung.

Nein, ein Streik gilt als höhere Gewalt. Wer sich wegen eines Kita-Streiks unbezahlt freistellen lässt, um sein Kind zu betreuen, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. Das gilt auch für Selbstständige, die während des Streiks ihre Arbeit nicht erledigen können.

Einen einheitlichen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht. Jede Kommune regelt selbst, ob und wie viel der Gebühren sie zurückzahlt. Häufig sind solche Gebührenerstattungen aufgrund eines Streiks in den Beitragssatzungen ausgeschlossen.

In der Vergangenheit haben aber immer wieder Kita-Träger Geld zumindest teilweise erstattet. Nachfragen beim Träger lohnt sich also auf jeden Fall.

Unsere Quellen:

  • Nachrichtenagentur DPA
  • Informationen von tagesschau.de
  • Informationen von RBB24