Hintergrund Hartz III und IV: Von ALG II bis Zuverdienst
Mit den Gesetzesreformen Hartz III und IV sind zwei wichtige Komplexe geregelt worden: Der Umbau der Bundesanstalt für Arbeit und die Zusammenlegung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum so genannten Arbeitslosengeld II.
Mit den Gesetzesreformen Hartz III und IV sind zwei wichtige Komplexe geregelt worden: Der Umbau der Bundesanstalt für Arbeit und die Zusammenlegung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum so genannten Arbeitslosengeld II.
Die zentralen Punkte der Gesetze:
Arbeitslosengeld II: Die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für Erwerbsfähige wurden zum Arbeitslosengeld II zusammengelegt. Der Regelsatz beträgt derzeit für Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe im Westen 345 Euro und im Osten 331 Euro monatlich - Wohngeld, Heizung und sonstige Zulagen nicht eingeschlossen. Ab Mitte 2006 soll der West-Satz auch in den neuen Ländern gelten. Ein Ehepaar erhält zwei mal 90 Prozent der jeweiligen Summe. Für Kinder und sonstige Mitglieder der so genannten Bedarfsgemeinschaft gibt es noch einmal zwischen 60 und 80 Prozent des Regelsatzes.
Verwandte ersten Grades (Eltern und Kinder) sind nicht zu Unterhaltungs-Zahlungen verpflichtet, bevor Arbeitslosengeld II gezahlt wird. Die schwarz-rote Regierungskoalition wird das allerdings für unter 25-Jährige ändern. Für sie sollen wieder die Eltern aufkommen. Unterhaltspflichtig sind seit dem Inkrafttreten der Hartz-Reformen allerdings nicht nur Ehe-, sondern auch Lebenspartner, die in einer gemeinsamen Wohnung leben.
Zumutbarkeit: Langzeitarbeitslose sind seit Januar 2005 verpflichtet, nahezu jeden Job anzunehmen - auch Minijobs. Um Lohndumping zu verhindern, soll sich der Verdienst nach ortsüblichen Löhnen und Gehältern richten. Aber auch eine Bezahlung unterhalb dieser Grenzen gilt als zumutbar. Wer Jobangebote ablehnt, muss Kürzungen beim Arbeitslosengeld von 30 Prozent hinnehmen. Arbeitsunwilligen Jugendlichen bis 25 Jahren kann die Leistung für drei Monate komplett gestrichen werden. Um den Übergang zum Arbeitslosengeld II zu mildern, wird ein auf zwei Jahre befristeter Zuschlag gezahlt, der nach einem Jahr halbiert wird. Zudem ist ein Kinderzuschuss möglich.
Vermögensanrechnung: Vorhandenes Vermögen wird oberhalb bestimmter Freigrenzen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Diese Grenzen liegen bei 200 Euro pro Lebensjahr, bei über 57-Jährigen bei 520 Euro pro Lebensjahr. So bleiben bei einem 50-Jährigen 10.000 Euro unangetastet. Verschont bleiben auch Betriebsrenten, die Riester-Rente oder weitere gesetzliche Förderungen zur Rente sowie selbstgenutztes Wohneigentum. Außerdem gilt ein Freibetrag von 750 Euro pro Person als Rücklage für Anschaffungen.Für Kinder gilt ein Freibetrag von 4100 Euro, der nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird.
Soziale Sicherung: Für alle Arbeitslosengeld-II-Empfänger werden Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie in die Rentenversicherung gezahlt. Bei den Sozialhilfe-Empfängern war dies bis zu der Reform nicht der Fall.
Zuverdienst: Je nach Höhe des Zuverdienstes gelten gestaffelte Freibeträge von 15 bis 30 Prozent. Diese werden nicht angerechnet, ebenso für die Arbeitstätigkeit notwendige Ausgaben wie Fahrtkosten, Versicherungen etc. Das Einkommen darüber hinaus wird auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Organisation der Betreuung: Im Regelfall arbeiten die Kommunen und die regionalen Arbeitsagenturen zusammen. Daneben erhielten bundesweit 69 Kommunen die Möglichkeit, die gesamte Betreuung in Eigenregie zu übernehmen. Die Kommunen werden bei dieser Aufgabe mit 3,2 Milliarden Euro vom Bund unterstützt, da die Städte und Gemeinden höhere Kosten als bisher tragen müssen, etwa für das Wohngeld.
Jobcenter: Als zentrale Anlaufstelle für Betreuung und Vermittlung wurden flächendeckend Jobcenter eingeführt, in denen alle Empfänger des Arbeitslosengeldes II betreut werden. Ziel der Reform war auch, dass ein Vermittler künftig weniger Arbeitssuchende betreut als bislang.