Maskengegner Falsches Spiel mit falschen Vorschriften
Gegner der Maskenpflicht versuchen, diese auf alle möglichen Arten auszuhebeln. Dabei berufen sie sich auch selbst auf angebliche Vorschriften - immer wieder zu Unrecht.
In allen Bundesländern gibt es unterschiedliche Verordnungen zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Kritiker der Maßnahmen versuchen, diese zu unterlaufen oder zu beseitigen - und berufen sich ihrerseits auf angebliche Vorschriften.
So wird aktuell - insbesondere aus dem Milieu der "Querdenken"-Bewegung - auf ein Papier einer Arbeitsgruppe der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) verwiesen, laut der bei mittelschwerer körperlicher Arbeit eine Tragedauer von zwei Stunden mit einer anschließenden Erholungszeit von 30 Minuten empfohlen wird.
Falsche Drohungen mit rechtlichen Konsequenzen
Maskengegner sehen darin eine Verordnung, die an Arbeitsstätten und auch in Schulen anzuwenden sei - und versuchen, Druck auf Arbeitgeber, Vorgesetzte, Lehrer, Direktoren und Elternvertretungen auszuüben. Andernfalls seien diese ab dem 9. November für Schäden durch Masken bei ihren Schülern und Angestellten haftbar, behauptet der "Querdenken"-Anwalt Ralf Ludwig.
Aus ihrer Empfehlung ließen sich jedoch solche Ansprüche nicht ableiten, erklärt die DGUV - im Gegenteil: Schulleitungen oder Lehrkräfte, die in der Schule Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen anordnen oder umsetzen, können sich dabei auf die Haftungsfreistellung durch die gesetzliche Unfallversicherung verlassen, heißt es in einer Stellungnahme.
Die DGUV hat inzwischen mit einer Pressemitteilung auf diesen Versuch der Instrumentalisierung reagiert und erfolgreich rechtliche Schritte dagegen eingeleitet. Auf den Kommunikationsplattformen der Bewegung wird trotzdem für angebliche Sammelklagen mit der "größten Schadensersatzforderung alle Zeiten" geworben, an denen potenzielle Klienten für "günstige Kosten" teilnehmen können.
"Gutachten" ohne Wert
Weiterhin verweisen die Maskengegner auch auf ein Papier dreier nicht näher bezeichneter Personen, das die Gefährlichkeit der Masken belegen soll. Der zehnseitige Text ist wie eine wissenschaftliche Studie aufgemacht, enthält aber unbelegte Behauptungen und bezieht sich auch auf nicht-wissenschaftliche Quellen. Zudem werden darin Zitate aus dem Zusammenhang gerissen - so auch eine Aussage von Edwin Bölke, dem Geschäftsführenden Oberarzt an der Klinik für Strahlentherapie und Radioonkologie des Universitätsklinikums Düsseldorf.
Bölke hatte im Interview mit dem "Ärzteblatt" unter anderen auch über bestimmte Risikopatienten gesprochen, für die das Tragen einer Maske schädlich sein kann. Seine Aussage wurde in dem Text verallgemeinert - was den Mediziner entsetzt: 99 Prozent der Menschen könnten ohne gesundheitliche Probleme einen Mund-Nasen-Schutz tragen, sagte Bölke dem ARD-Faktenfinder.
Dies sei in Pandemiezeiten elementar wichtig: "Vor allem in öffentlichen Transportmitteln, in Supermärkten und in Räumen wo sich viele Menschen befinden, sollte eine Maske konsequent getragen werden", so Bölke. Das zeige auch die Entwicklung in Taiwan, Südkorea und in Japan: "Dort konnten durch konsequentes Verhalten und Tragen einer Maske in der Öffentlichkeit die Infektionszahlen kontrolliert werden."
Immer wieder: das BfArM-Gerücht
Bereits seit Monaten wird zudem immer wieder einer Webseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verwiesen, laut der für einfache Mund-Nasen-Bedeckungen keine entsprechende Schutzwirkung nachgewiesen wurde. Maskengegner sehen in dem aus dem Zusammenhang gerissenen Zitat einen Beweis für die Unsinnigkeit der Anordnungen - und empfehlen, bei Kontrollen darauf hinzuweisen oder Schulen mit der Behauptung zu konfrontieren, um Kinder von der Maskenpflicht zu befreien.
Auch ein Anbieter von "Fake-Masken" beruft sich darauf, dass es "allein die Vorgaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte einzuhalten gilt". Die Behörde hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Wirksamkeit der Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne eines allgemeinen Bevölkerungsschutzes in zahlreichen wissenschaftlichen Publikationen bestätigt wurde. Die fälschlich zitierten Hinweise gelten ausschließlich für die Hersteller und Vertreiber von Medizinprodukten, zu denen die Community-Masken eben nicht gehören.
Für die Träger der Masken gilt: Je nach Bundesland gibt es mehr oder weniger genaue Vorschriften zur Beschaffenheit der Mund-Nasen-Bedeckungen. Wer diese unterläuft, muss mit einem Bußgeld rechnen - unabhängig davon, was der Verkäufer behauptet.